1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Münstermaifeld für das Jahr 2009 vom 16.12.2009
Der Stadtrat hat auf Grund des § 98 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird.
Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz hat mit Schreiben vom 10.12.2009 aufsichtsbehördlich keine Bedenken erhoben.
§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt
gegenüber erhöht vermindert nunmehr
bisher um um festgesetzt
Euro Euro Euro auf Euro
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag de
Erträge auf . 2.625.868,00 46.609,00 2.579.259,00
der Gesamtbetrag der
Aufwendungen auf 3.659.374,00 6.861,00 3.652.513,00
Jahresüberschuss /
Jahresfehlbetrag -1.033.506,00 39.748,00 -1.073.254,00
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen
Einzahlungen auf 2.611.182,00 49.652,00 2.561.530,00
die ordentlichen
Auszahlungen auf 2.955.874,00 9.936,00 2.945.938,00
Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen -344.692,00 39.716,00 -384.408,00
die außerordentlichen
Einzahlungen auf 0,00 0,00
die außerordentlichen
Auszahlungen auf 0,00 0,00
Saldo der außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen 0,00 0,00
die Einzahlungen aus
Investitionstätigkeit auf 500.000,00 245.734,00 745.734,00
die Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf 1.562.200,00 117.715,00 1.444.485,00
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit -1.062.200,00 245.734,00 117.715,00 -698.751,00
die Einzahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf 2.595.263,00 323.733,00 2.271.530,00
die Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf 1.188.371,00 1.188.371,00
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit 1.406.892,00 323.733,00 1.083.159,00
der Gesamtbetrag der
Einzahlungen auf 5.706.445,00 127.651,00 5.578.794,00
der Gesamtbetrag der
Auszahlungen auf 5.706.445,00 127.651,00 5.578.794,00
Veränderung des Finanzmittelbestands
im Haushaltsjahr 0,00 0 ,00 0,00
§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
- verzinste Kredite auf von bisher 1.062.200,00 € auf 698.751,00 €
- zinslose Kredite auf von bisher 0,00 €auf 0,00 €
Gesamt: von bisher 1.062.200,00 € auf 698.751,00 €
§ 3 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt von bisher 0,00 € auf 0,00 €
Die übrigen Bestimmungen der Haushaltssatzung werden nicht geändert.
Münstermaifeld, den 16.12.2009 Robert Müller
Der Stadtbürgermeister
Hinweis:
Der 1. Nachtragshaushaltsplan der Stadt Münstermaifeld liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 28.12.2009, bis Donnerstag, den 07.01.2010, von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr -montags bis donnerstags- und freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 104, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Münstermaifeld, den 16.12.2009 Robert Müller, Stadtbürgermeister